Initiative GeldKarte - Gemeinsam für den Chip im Alltag
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Satzung - Initiative GeldKarte e.V.

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Initiative GeldKarte. Er ist in das Vereinsregister Berlin (AG Charlottenburg) eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck und Aufgaben
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Akzeptanz der Chipkarte der deutschen Kreditwirtschaft (ZKA-Chipkarte, ugs. „GeldKarte“).

(2) Der Verein erfüllt seine Aufgaben u. a. durch:

(a) die Bildung eines Netzwerkes zur Steigerung der Verbreitung und Nutzung der GeldKarte;

(b) die Förderung von Zusatzfunktionen der GeldKarte, wie z. B. Jugendschutz, elektronisches Ticket, digitale Signatur, usw.;

(c) die Vertretung der Interessen der Mitglieder in nationalen und internationalen Gremien, sowie gegenüber Politik und Administration;

(d) Information der Mitglieder, Unterstützung des Eigenengagements, Recherche neuer Einsatzmöglichkeiten, Realisierung von Pilotprojekten, Bildung einer Plattform für den Informationsaustausch, etc.;

(e) Information und Beratung von Verbrauchern bzgl. der durch die Mitglieder angebotenen Dienstleistungen und Produkte, mit dem Ziel der Transparenz und Verständlichkeit der Anwendungen und deren Inhalte in der breiten Öffentlichkeit.


§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können Unternehmen und Interessengruppen werden, die direkt oder indirekt mit der GeldKarte in Verbindung stehen.

(2) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern (Förderer, Premiumpartner, Partner, sonstige Mitglieder) sowie aus Ehrenmitgliedern.

(a) Förderer des Vereins kann jedes Unternehmen werden; insbesondere sind dies Unternehmen, die unmittelbar über den Absatz ihrer Produkte und Dienstleistungen von einer stärkeren Nutzung der GeldKarte profitieren können. Sponsoren erhalten direkten Zugang zu den Mitgliedern durch Mailingadressen, Veranstaltungen etc., sowie Beiträge in den internen und externen Kommunikationsmedien der Initiative.

(b) Premiumpartner und Partner können Interessensvertretungen, insbesondere Verbände, werden. Sie erhalten über die Initiative Informationen über aktuelle Marktentwicklungen, die sie ihrerseits für ihre Mitglieder nutzen können. Premiumpartner erhalten zusätzlich Unterstützung im PR-Bereich. Die (Premium-)Partner unterstützen die Arbeit der Initiative durch eigene Maßnahmen gegenüber ihren Mitgliedern.

(c) Sonstiges Mitglied kann jede natürliche und jede juristische Person werden, deren Ziel die Förderung und Unterstützung der GeldKarte ist. Mitglieder werden über die Initiative in einen kontinuierlichen Informationsfluss eingebunden und profitieren mittelbar von den Aktivitäten der Initiative mit dem Ziel der Akzeptanzsteigerung der GeldKarte.

(d) Die Ehrenmitgliedschaft wird vom Vereinsvorstand verliehen für besondere Leistungen im Zusammenhang mit der Förderung der Akzeptanz der GeldKarte. Über die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln. Ehrenmitglieder haben mit Ausnahme des Stimmrechtes alle Rechte und Pflichten eines Mitgliedes, ohne jedoch Mitgliedsbeiträge entrichten zu müssen. Die Ehrenmitgliedschaft wird mit der Annahme durch das Ehrenmitglied wirksam. Allen Förderern, Premiumpartnern, Partnern, Mitgliedern und Ehrenmitgliedern (im Folgenden in ihrer Gesamtheit „Mitglieder“ genannt) stehen die Homepage und die Geschäftstelle der Initiative für Informationen und als Ansprechpartner zur Verfügung.

(3) Die ordentliche Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Der Antrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Löschung oder Auflösung eines Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen oder durch Streichung der Mitgliedschaft.

(5) Der freiwillige Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.

(6) Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, die allgemeine Ordnung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung, wobei eine 3/4 Mehrheit erforderlich ist. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von drei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

(7) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht werden muss.

(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Hiervon ausgenommen ist die anteilige Rückerstattung des im betreffenden Jahr eingezahlten Jahresbeitrags. Eine Rückgewähr von anderen Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf Zahlung rückständiger Beitragsforderungen bleibt hiervon ebenfalls unberührt.


§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 5 Vorstand
(1) Den Vorstand im Sinne von § 26 BGB bilden der Vorsitzende und zwei Stellvertreter. Der Vorsitzende wird durch die EURO Kartensysteme GmbH bestellt. Die stellvertretenden Vorstandsmitglieder werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellt. Die Bestellung der Vorstandsmitglieder gilt jeweils für die Dauer von einem Jahr. Sie bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuberufung ihrer Nachfolger im Amt.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Mitglieder des Vorstandes, und zwar jeder allein, vertreten.

(3) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: Vorbereitung der Mitgliederversammlung, Aufstellung der Tagesordnung und Einberufung der Mitgliederversammlung, Festlegung von Arbeitsschwerpunkten des Vereins, Einsetzung von Kommissionen, Arbeitsgruppen und Sondergremien.

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Zur Führung der laufenden Geschäfte des Vereins unterhält dieser eine Geschäftsstelle; sie wird von einem Geschäftsführer als rechtsgeschäftlichen Vertreter des Vorstandes geleitet und untersteht dem Vorstand.

(5) Der Vorstand kann Personen mit beratender Stimme zu seiner Sitzung hinzu ziehen.

(6) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.


§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
  • Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
  • Entlastung des Vorstands,
  • Beschlussfassung über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins,
  • Wahl des Kassenprüfers.

(2) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,

(a) wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn ein Viertel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand die Einberufung unter Angabe von Zweck und Grund der Einberufung verlangt,

(b) mindestens einmal jährlich.

(3) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch die stellvertretenden Vorstandsmitglieder schriftlich unter Angabe der vom Vorstand fest gelegten Tagesordnung einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt 3 Wochen.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen der stellvertretenden Vorstandsmitglieder geleitet; sind auch diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung kann eine Änderung oder Ergänzung der vom Vorstand festgelegten Tagesordnung beschließen.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend oder schriftlich vertreten ist. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist innerhalb von zwei Wochen mit einer Frist von mindestens einer Woche eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(6) Jedes Mitglied kann seine Stimme schriftlich auf ein anderes Mitglied übertragen. Diese Stimmübertragungserklärung ist in der Mitgliederversammlung vorzulegen. Kein Mitglied kann mehr als die Stimmrechte von zwei weiteren Mitgliedern auf sich vereinigen.

(7) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

(8) Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder Zuruf.

(9) Beschlüsse sind unter der Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.

(10) Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch im Umlaufverfahren mit den von der Satzung bestimmten Mehrheiten gefasst werden. Der Vorschlag eines Beschlusses ist jedem Mitglied des Vereins vom Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich, per Telefax oder E-Mail zu übermitteln. Die Abstimmung über den Vorschlag erfolgt innerhalb einer vom Vorsitzenden des Vorstandes vorgeschlagenen Frist; diese darf nicht kürzer als drei Wochen nach Absendung des Vorschlags sein. Die Stimmabgabe erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Vorstandes. Diese kann schriftlich, per Telefax oder E-Mail erfolgen. Nicht abgegebene Stimmen, Stimmenthaltungen sowie verspätet zugegangene Stimmabgaben gelten als ungültige Stimmen. Im Umlaufverfahren gefasste Beschlüsse sind unter Angabe des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Vorstands zu unterschreiben.


§ 7 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, der vom Vorstand vorgeschlagen wird, jedoch weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellter des Vereins sein darf. Er übt dieses Amt zwei Jahre ehrenamtlich aus. Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsmäßige und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Der Kassenprüfer hat die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.


§ 8 Mitgliedsbeitrag
(1) Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Mitgliedsbeiträge bestimmen sich nach der von der Mitgliederversammlung zu erlassenden Beitragsordnung. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen und wird jeweils am 1. Februar eines jeden Jahres fällig. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Im Eintrittsjahr ist der Beitrag voll zu entrichten, wenn die Aufnahme des Mitglieds in der ersten Jahreshälfte erfolgt. Andernfalls ist ein hälftiger Beitrag zu zahlen.

(2) Eine Änderung der Beitragsordnung kann jeweils nur bis mindestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres mit Wirkung zum Beginn des nachfolgenden Geschäftsjahres beschlossen werden.


§ 9 Satzungsänderung, Auflösung des Vereins
(1) Über eine Satzungsänderung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.

(2) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins verfügt die letzte Mitgliederversammlung über das vorhandene Vermögen des Vereins nach Ablösung aller Verbindlichkeiten. Das Vereinsvermögen soll für Zwecke im Sinne dieser Satzung verwendet werden.

(4) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend regelt.


§ 10 Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.

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