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16.12.2005

Alkohol aus Automaten: Was geht, was geht nicht?

Immer wieder taucht bei Operatorn die Frage auf: Darf Alkohol aus Automaten verkauft werden?
 
Die Rechtslage ist an sich klar. Dabei ist zu unterscheiden zwischen "Branntwein und Branntweinhaltigen Getränken" und "Anderen alkoholischen Getränken".
 
Branntwein
Zum Branntwein gehören nicht nur alle Getränke, die durch Destillation gewonnen werden, sondern auch sonstige Spirituosen wie z.B.

  • Wodka
  • Likör
  • Whisky
  • Magenbitter
  • Cocktails
  • Tequilla
  • Rum

Auch Getränke, die einen Anteil Spirituosen enthalten, gleich in welcher Höhe, gehören zu dieser Gruppe.
 
Andere alkoholische Getränke
Dies sind solche Getränke, die zwar durch alkoholische Gärung, aber ohne Destillation hergestellt werden: Wein, Bier, Apfel- oder Obstwein, Sekt und auch Südweine, soweit sie ohne Zusatz von Spirituosen hergestellt sind.

Regelungen
Für die beiden vorgenannten Getränkegruppen gelten im Bereich Automaten unterschiedliche Regelungen:

  • § 20 des Gaststättengesetzes verbietet, "Branntwein oder überwiegend branntweinhaltige Lebensmittel durch Automaten feilzubieten". 
    Dies bedeutet, dass Spirituosen und Getränke, deren Spirituosen-Anteil mehr als 50 % beträgt, grundsätzlich nicht aus Automaten verkauft werden dürfen.
  • Im Übrigen gilt § 9 des Jugendschutzgesetzes. Hier heißt es in Absatz 3:  
    "In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können."
    Mit "Öffentlichkeit" sind Orte gemeint, zu denen Jedermann Zugang hat. Hierzu gehören auch Gaststätten und Verkaufsstellen. 


Zu beachten ist allerdings die Erlaubnispflicht gemäß dem § 1 bis 3 des Gaststättengesetzes.
 
§ 2 Abs. 1 Gaststättengesetz bestimmt: "Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nicht rechtsfähigen Vereinen erteilt werden".

Gemäß § 1 betreibt ein Gaststättengewerbe derjenige, der Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht oder Gäste beherbergt. 

Gemäß § 2 Abs. 2 bedarf der Gaststättenerlaubnis nicht, wer "alkoholfreie Getränke aus Automaten verabreicht". Dies bedeutet: Wer als Operator alkoholhaltige Getränke aus Automaten anbieten will, benötigt hierfür eine Gaststättenerlaubnis. Wer ohne diese Erlaubnis alkoholhaltige Getränke aus Automaten verkauft, handelt ordnungswidrig und riskiert gemäß § 28 Abs. 1 Ziffer 1 Gaststättengesetz ein Bußgeld.

Der BDV ist bestrebt, eine Liberalisierung des Jugendschutzgesetzes zu erreichen. Anknüpfungspunkt könnten die demnächst mit einer "Jugendschutzsicherung" ausgestatteten Zigarettenautomaten sein. Wenn sich das dort eingeführte System "Legitimation des Käufers durch GeldKarte mit Altersinformation" durchgesetzt hat, so dass es als eine hinreichende Jugendschutzsicherung angesehen wird, würde der BDV Kontakt mit den zuständigen Bundesministerien aufnehmen. Dies wird jedoch erst ab dem Jahre 2007 möglich sein.

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